Satzung der Tafel Jülich – Jülicher Tafel e.V.

Satzung der „Tafel Jülich - Jülicher Tafel e.V.“

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Tafel Jülich - Jülicher Tafel e.V.“.

Er ist in das Vereinsregister eingetragen unter der Nr. VR 20890 und trägt den Zusatz e.V.

Er hat seinen Sitz in Jülich.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Unterstützung bedürftiger Personen mit Lebensmitteln und anderen Gegenständen des persönlichen Bedarfs.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Sammlung und Verteilung von nicht mehr benötigten, aber noch verwendungsfähigenNahrungsmitteln und anderen Gegenständen persönlichen Bedarfs.

 

§ 3 Organisation

Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein die dazu erforderlichen räumlichen Voraussetzungen schaffen. Dazu gehört insbesondere die Anmietung und Unterhaltung von Geschäftsräumen und die Sicherstellung geeigneter Transportmittel.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Die Jülicher Tafel verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Köperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können auf schriftlichen Antrag natürliche und juristische Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und an der Erfüllung seiner Aufgaben mitwirken wollen.

(2) Der Verein hat:

- Ordentliche Mitglieder, d.h. solche natürlichen und juristischen Personen, die sich der Vereinstätigkeit widmen,

- Fördernde Mitglieder, d.h. solche Personen und Institutionen, die den Vereinszweck durch finanzielle Zuwendungen oder in anderer Weise materiell unterstützen.

- Ehrenmitglieder d.h. Personen, die den Vereinszweck ideell unterstützen und vom Vorstand berufen werden.

(3) Die Aufnahme als Mitglied bedarf eines Vorstandsbeschlusses. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

(4) Nur die ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

1. durch schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist,

2. durch Ausschluss, der einen wichtigen Grund in der Person des Mitglieds erfordert.

EinAusschließungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied das Ansehen oderdie Interessen des Vereins schädigt oder wiederholt vorsätzlich gegen die Satzung verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Das Mitglied hat das Recht, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Vorstandsbeschlusses Berufung an die Mitgliederversammlung einzulegen, die über den Ausschluss mit einer 2/3 Mehrheit entscheidet.

3. durch Tod.

(2) Die Mitgliedschaft endet ferner automatisch, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung des Beitrages im Rückstand ist und der Beitrag auch nach zweimaliger Mahnung nicht entrichtet wird.

(3)Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Auseinandersetzungsanspruch am Vermögen des Vereins und seinen Einrichtungen nicht zu.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 8 Vermögen des Vereins

Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins stehen die Beiträge der Mitglieder, Zuwendungen (Geld-, Sach- und Aufwandszuwendungen) sowie das Vermögen des Vereins mit seinen Erträgnissen zur Verfügung.

 

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt in allen Angelegenheiten, die den Verein betreffen, soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs festlegt. Ihr obliegt die Beratung und die Entscheidung über Fragen von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung.

Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a. Wahl der Vorstandsmitglieder

b. Wahl von Kassenprüferinnen/Kassenprüfern

c. Genehmigung der Jahresrechnung

d. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes

e. Entlastung des Vorstandes

f. Änderung der Satzung

g. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

h. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(2) Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann

jederzeit unter Angabe des Grundes eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(3) Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder vom Vorstand schriftlich unter

Angabe der Tagesordnung eingeladen. Zwischen Absendung der Einladung (Datum des Poststempels) und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von mindestens

2Wochengewahrt sein. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitglieder haben das Recht, schriftliche Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Der Antrag muss spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingegangen sein.

(5) Auf Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und eine entsprechende Begründung enthalten. Die Frist hierzu beträgt 3 Wochen.

(6) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Stimmenthaltungenwerden dabei nicht mitgezählt.

(7)Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen nach Funktionen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat kein Bewerber diese Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die beiden höchsten Stimmzahlen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(8) Wahlen und Abstimmungen finden offen durch Handzeichen statt. Auf Verlangen von 10 % der anwesenden Stimmberechtigten sind sie geheim mit Stimmzetteln durchzuführen.

(9) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden und bei

Verhinderung von der Vertreterin/vom Vertreter geleitet.

(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift in Form einesErgebnisprotokolls aufgenommen, das von der Versammlungsleiterin/vom Versammlungsleiter und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Die Mitglieder haben das Recht, Einsicht in die Niederschrift zu nehmen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind innerhalb von 1 Monat schriftlich mit Begründung beim Vorstand zu erheben.

 

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Kassierer/in
  • dem/der stellvertretenden Kassierer/in
  • dem/der Schriftführer/in

(2) Der/die Vorsitzende, der/die stellv. Vorsitzende, der/die Kassierer/in bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(3) Der Vorstand wird von den Mitgliedern für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, hat durch die nächste Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl zu erfolgen.

(4)Außer durch Tod, Rücktritt oder Ausschluss aus dem Verein endet das Vorstandsamt durch eine Abwahl. Eine Abwahl kann nur durch die Mitgliederversammlung durch Neuwahl eines Vorstandsmitglieds erfolgen, soweit ein wichtiger Grund vorliegt, der vom Antragssteller/in detailliert darzulegen ist. Ein solcher Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

(5) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit kann der Vorstand einzelne Aufgabenbereiche auf andere Personen übertragen.

(6)Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

 

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand erstellt für die Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wie in § 11 aufgeführt.

 

§ 13 Vorstandssitzungen

(1) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt.

(2) Zu den Sitzungen wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Zwischen dem Datum der Absendung der Einladung und dem Tag der Sitzung soll eine Frist von mindestens zwei Wochen gewahrt sein.

(3) Über die Vorstandssitzungen wird eine Niederschrift erstellt, die von der Sitzungsleiterin/ vom Sitzungsleiter und der Schriftführerin/dem Schriftführer unterzeichnet werden muss.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

 

§ 14 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für jeweils zwei Jahre, zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer bleiben solange im Amt, bis neue Kassenprüfergewählt sind. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2) Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal im Jahr die Kassen- und Belegführung, berichten dem Vorstand über ihr Prüfergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung den Prüfbericht.

 

§ 15 Haftungsbeschränkung

Die vereinsinterne Haftung für alle Mitglieder des Vorstands wird für den Abschluss von Rechtsgeschäften jeder Art auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

 

§ 16 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

(1) Zur Änderung der Satzung ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung

erschienenen Mitglieder erforderlich.

(2) Soll über eine Satzungsänderung entschieden werden, so muss die Ladung zur Mitgliederversammlung den Vorschlag hierzu enthalten.

(3) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erfolgen. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Auflösung zwei Liquidatoren.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft zu gleichen Teilen an:

a) Ärzte ohne Grenzen

b) „Wunscherfüller-Krankenwagen“ des Malteser Hilfsdienst e.V. der Diözese Aachen

Sollte eine der beiden vorgenannten Organisationen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existent sein, fällt ihr Anteil an die genannte andere Organisation.

 

Jülich, den 14.02.2024